Satzung

des Vereins Sportgemeinschaft Wurgwitz

§ 1 Name und Sitz

I) Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Wurgwitz e.V. (Kurzform: SG Wurgwitz e.V.) und hat seinen Sitz in Freital. Er ist im Vereinsregister Dresden unter VR 40111 eingetragen.

II) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. sowie im Kreissportbund und erkennt deren Ordnungen und Satzungen an.

III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I) Vereinszweck ist die Förderung des Sports und erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:

  • regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingsstunden,
  • Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände,
  • Durchführung von Kursen,
  • Einsatz von entsprechend ausgebildeten Übungsleitern.

II) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, .i S. des Abschn. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V) Der Verein ist frei von politischen und religiösen Bindungen. Doping ist im Verein verboten. Diskriminierung und Extremismus sind ebenfalls verboten.


§ 3 Gliederung

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege der jeweiligen Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich in Unterabteilungen (Übungs- oder Trainingsgruppen). Diese Abteilungen sind nicht selbständig. Sie sind der Satzung und allen Ordnungen des Vereins untergeordnet.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die zur Beitragszahlung verpflichtet sind.

II) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

III) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht hat. Sie kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber
von der Beitragsleistung befreit.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.

II) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Es werden keine bereits gezahlten Beiträge erstattet.

III) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung Berufung gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als 3 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss wird durch den Vorstand erst beschlossen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen sind.

IV) Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.


§ 7 Rechte und Pflichten

I) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, auf sportlichem Gebiet beschränkt sich dies auf die jeweilige Abteilung. Jedes Mitglied hat das Recht vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle, im Rahmen der jeweils gültigen abgeschlossenen Versicherung über den Landessportbund Sachsen e.V. (bei der ARAG-Versicherung), zu verlangen.

II) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Konkrete Aussagen enthält die Beitragsordnung. Der Verein führt das SEPA-Lastschriftverfahren durch. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand immer die aktuellen Kontodaten zu übermitteln und die Deckung des Kontos zu gewährleisten. Die Abteilung können zur Erledigungen ihrer Aufgaben Umlagen erheben. Diese sind dem Vorstand mitzuteilen und in der Beitragsordnung zu veröffentlichen.

IV) Die Mitglieder sind verpflichtet, sportliche Veranstaltungen ihrer Sportart bzw. die Belange ihrer Abteilung zu unterstützen.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

I) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Halbjahr statt.

II) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere u.a. zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen des Vereins und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltplanes,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
  • Beschlussfassung über die Anträge,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen mit der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung über die einzelnen Abteilungen und durch Aushang am Sportplatz Freital-Wurgwitz (Pesterwitzer Str. 6, 01705 Freital). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Benennung der abzuändernden Vorschrift 4 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand mitgeteilt werden.


§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, oder schlägt der Vorstand eine andere Person vor, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen erfolgt nur dann eine geheime Abstimmung, wenn mehr als zwei Bewerber zur Disposition stehen oder wenn 2/3 der Mitglieder dies verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.


§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

I) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen und können sich an den Aussprachen beteiligen.

II) Gewählt werden können alle ordentlichen volljährige und geschäftsfähige Mitglieder.


§ 14 Vorstand

I) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer und
  • jeweils einem Verantwortlichen aus jeder im Verein betriebenen Sportart bzw. Abteilung.

II) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen (wenn sie nicht in Verantwortung der Mitgliederversammlung liegen). Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der im Folgenden genannten
Vorstandsmitglieder vertreten (§26 BGB):

  • Vorsitzender,
  • Stellvertretender Vorsitzender,
  • Kassenwart.

IV) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

V) Für die Haftung des Vorstandes sind die § 31 und § 31a BGB anzuwenden: Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 16 Vergütung für die Vereinstätigkeit

I) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

II) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

III) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

IV) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

V) Im Übrigen haben die Organämter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

VI) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn dieAufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

VII) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§ 17 Kassenprüfer

I) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

II) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 18 Ordnungen

Wenn von der Satzung nicht anders festgelegt, werden vom Vorstand erlassene Ordnungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.


§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben.


§ 20 Datenschutz im Verein

I) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

II) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

III) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verarbeitung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (oder Vorstand – je nach Satzungsbestimmung – Beschluss von Ordnungen) beschlossen wird.


§ 21 Auflösung des Vereins

I) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kultur- und Sportbund Wurgwitz e.V., Pesterwitzer Str. 6 in 01705 Freital, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

III) Bei Fusion oder Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein fällt das Vermögen an rechtlichen Nachfolgeverein.


§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.11.2019 beschlossen worden und tritt nach Eintragung im Vereinsregistergericht Dresden in Kraft.